Bridge-Club Neuwied e.V.
Bridge-Club Neuwied e.V.

Verein im Deutschen Bridge - Verband e.V.

 

 

 

Satzung

§ 1

 



Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen “Bridge - Club Neuwied e.V.”.

2) Er hat seinen Sitz in 56564 Neuwied und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 



Zweck des Vereins

 

1) Der Bridge - Club Neuwied e.V. - nachfolgend “Verein” genannt - hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Turniere, in denen der Geist im logischen begreifen von Kartenkonstellationen und im Schulen der Merkfähigkeiten gespielter Karten gefordert wird. Durch das Geistestraining erlangen die Mitglieder geistige Beweglichkeit bis in das hohe Alter.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3

 



Verbandsmitgliedschaft

 

1) Der Bridge-Club Neuwied e.V. ist Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e.V. (DBV).

2) Der Bridge-Club Neuwied e.V. erkennt die Satzung des DBV in seiner jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten
Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.

3) Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Bezirk/Landesverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.

4) Verbandsrecht des DBV geht vor Bezirksrecht/Landesverbandsrecht, und dieses geht vor Vereinsrecht.

 

§ 4

 



Vereinsmitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft im Verein, dessen Aufnahme schriftlich zu beantragen ist, kann jede natürliche Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2) Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

 

§ 5

 



Ende der Vereinsmitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

1) durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals erklärt werden muss. Abgaben an den Verband verfallen.

2) durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen

a)   eines schweren Verstoßes gegen die Satzung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes;

b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes oder eines derer Organe;

c)   des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.

Über den Ausschluss entscheidet 4/5 des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann der Betreffende innerhalb 1 Woche Einspruch bei der Mitgliederversammlung erheben.

4) durch Tod.

§ 6

 



Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben.

 

§ 7

 



Pflichten der Mitglieder

 

1) Die Mitglieder haben die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Bezirks / Landesverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche
Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtbarkeit ausgeschöpft sind.

2) Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.

 

§ 8

 



Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

1) die Mitgliederversammlung,

2) der Vorstand,

3) das Sportgericht.

 

§ 9

 



Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands,

b) die Wahl der Kassenprüfer,

c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,

d) die Entlastung des Vorstands,

e) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,

f)   die Änderung der Satzung,

h) die Auflösung des Vereins.

4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Woche vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.

5) Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vorher zugegangen sein und
von diesem spätestens am letzten Spieltag vor der Mitgliederversammlung durch Aushang bekannt gegeben werden. Verspätet eingegangene sowie erst in der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden.

     Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

6) Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens am letzten Spieltag vor der Mitgliederversammlung durch Aushang bekannt gegeben werden. Im übrigen bleibt für den Vorstand die Anwendung der vorstehenden Ziffer 5) unberührt.

7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Auf Antrag des Vorstands oder einer der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Protokolle der
Mitgliederversammlungen können bei jedem Vorstandsmitglied eingesehen werden.

 

§ 10

 



Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Im übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.

 

§ 11

 



Vorstand

 

1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe,

a) den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

b) den Verein zu verwalten,

c) die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen vorzuschlagen.

 

2) Der Vorstand besteht 5 Personen:

  • 1. Vorsitzende(r)
  • 2. Vorsitzende(r) (ständiger Vertreter(in))
  • Sportwart(in)
  • Kassenwart(in)
  • Schriftführer(in)

3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt und dann die übrigen Vorstandsmitglieder. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.

4) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

5) Die Sitzungen des Vorstands werden von dem Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

 

§ 12

 



Kassenprüfer

 

Die Vereinskasse ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,

1) ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,

2) ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.

Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.

Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

 

 

 

§ 13



Satzungsänderungen

 

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können,
dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

 

§ 14

 



Kostenerstattung

 

Die Mitglieder des Vorstands und vom Vorstand beauftragte Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen gemäß der Reisekostenordnung.

 

§ 15

 



Auflösung

 

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

 

§ 16

 



Steuerliche Vermögensbindung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Das Vermögen des Vereins erhält das „Deutsche Rotes Kreuz e.V.“.

 

 

§ 17

 



Sportgericht

 

1) Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen sportrechtlichen Angelegenheiten. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Vereins gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des Bezirks oder des DBV zur Entscheidung übertragen werden.

2) Das Sportgericht besteht aus 3 Personen, einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Für die beiden Beisitzer ist je ein Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der/des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regelung des § 11 Abs. 3 dieser Satzung.

Die Beisitzer und Stellvertreter werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen). Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Sportgerichts im Amt.

3) Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.

 

§ 18

 



Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Neuwied am 09.03.1999 beschlossen worden.

Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied in Kraft.

 

 

 

 Stand der Überarbeitung Juli 2008

 

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                                              Vereinsordnung

                                                      

                                                              § 1

 

                                      Ehrung von Mitgliedern

 Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein oder um   den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die   Ehrenmitgliedschaft oder sogar zum Ehrenvorsitzenden   ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des     Vereinsbeitrages befreit.

 Eine Ehrenmitgliedschaft oder ein Ehrenvorsitz sind mit   keinerlei Rechten verbunden.

 

                                 

                              Inkrafttreten

 Diese Vereinsordnung wurde in der Mitgliederversammlung am                 03.03.2015 mit Bezug auf BGB § 25 und BGHZ 47, 172 (177)            beschlossen.

 

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